AI og kriminalitet
Samlebegriff für die Nutzung künstlicher Intelligenz sowohl als Werkzeug zur Begehung von Straftaten als auch als Hilfsmittel bei Ermittlung, Beweissicherung und Strafverfolgung.

Definition
AI og kriminalitet (dt. KI und Kriminalität) bezeichnet im strafrechtlichen Kontext das breite Spektrum von Berührungspunkten zwischen künstlicher Intelligenz und kriminellem Handeln. Der Begriff umfasst einerseits den Einsatz von AI-Technologie zur Begehung oder Erleichterung von Straftaten, andererseits deren Verwendung durch Ermittlungsbehörden zur Aufklärung und Verfolgung von Verbrechen.
Auf der Täterseite werden AI-Systeme zunehmend zur Erstellung und Verbreitung illegaler Inhalte, zu Betrugsdelikten, Identitätsdiebstahl und zur Manipulation von Beweismaterial eingesetzt. Besonders problematisch ist die Generierung von täuschend echtem Material durch generative AI-Modelle, einschließlich der Produktion von Missbrauchsdarstellungen und gefälschten Identitätsdokumenten. Die dänische Nationale Sondereinheit für besondere Kriminalität dokumentiert international koordinierte Ermittlungen gegen AI-generiertes Missbrauchsmaterial.
Auf der Strafverfolgungsseite nutzen Behörden AI-gestützte Analysewerkzeuge zur Auswertung großer Datenmengen, zur Mustererkennung in komplexen Ermittlungen und zur Identifizierung von Verdächtigen. Die automatisierte Beweisanalyse ermöglicht die Untersuchung internationaler Verbrechenskomplexe in bisher unerreichter Geschwindigkeit und Präzision.
Es existiert keine eigenständige internationale strafrechtliche Definition von AI og kriminalitet. Die rechtliche Beurteilung erfolgt anhand der allgemeinen strafrechtlichen Normen für die jeweilige Tathandlung. In den USA können etwa AI-gestützte Identitätsdelikte unter bestehende Straftatbestände wie aggravated identity theft subsumiert werden. Die rechtliche Herausforderung besteht darin, traditionelle Strafnormen auf technologisch neue Begehungsformen anzuwenden.
Im True-Crime-Kontext wird der Begriff beschreibend für reale Fälle verwendet, in denen AI entweder bei der Tatbegehung oder bei der Aufklärung eine wesentliche Rolle spielt, nicht jedoch als eigenständige Deliktskategorie.
