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Krimidex/Bedrager
KonzeptDänemark

Bedrager

Eine Person, die durch vorsätzliche Täuschung andere zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, um sich oder Dritten unrechtmäßige Vorteile zu verschaffen.

Bedrager — Krimidex illustration

Definition

Ein Betrüger im dänischen Strafrecht ist eine Person, die den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs nach Straffeloven § 279 erfüllt. Der Begriff bezeichnet jemanden, der durch rechtswidriges Hervorrufen, Bestärken oder Ausnutzen eines Irrtums eine andere Person zu einer Handlung oder Unterlassung veranlasst, die einen Vermögensschaden zur Folge hat.

Das zentrale Merkmal eines Betrügers ist die vorsätzliche Täuschungshandlung. Es muss nachgewiesen werden, dass die Person mit Absicht gehandelt hat, um sich selbst oder anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Eine fahrlässige oder versehentliche Irreführung genügt nicht für die Qualifizierung als Betrüger im strafrechtlichen Sinne. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Täuschung als auch auf die beabsichtigte Bereicherung erstrecken.

In True Crime-Kontexten wird der Begriff verwendet, um Täter zu beschreiben, die systematisch andere Menschen um ihr Vermögen bringen. Dies kann verschiedene Formen annehmen, von Anlagebetrug über Identitätsdiebstahl bis hin zu komplexen Schneeballsystemen. Der Begriff umfasst sowohl Einzeltäter als auch Personen, die als Teil organisierter Betrugsnetzwerke agieren.

Die strafrechtliche Bewertung als Betrüger setzt voraus, dass alle Tatbestandsmerkmale des § 279 erfüllt sind: die Täuschung, der dadurch verursachte Irrtum, die vermögensschädigende Verfügung des Opfers und der Bereicherungsvorsatz des Täters. Nur bei Vorliegen dieser Elemente kann juristisch korrekt von einem Betrüger gesprochen werden.

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Bedrager

Fälle

Noch keine Fälle.

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Christian Gerhartsreiter täuschte jahrzehntelang eine Mitgliedschaft in der Rockefeller-Familie vor. Der Deutsche lebte unter mindestens 22 falschen Identitäten in den USA, bis ihn ein Doppelmord einholte.

Faktenbox

Typ
Konzept
Jurisdiktion
Dänemark
Rechtsquelle
Straffeloven § 279
Zuletzt aktualisiert
22. Mai 2026