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Krimidex/murder-for-hire
Rechtsbegriff

murder-for-hire

Strafbare Beauftragung eines Dritten zur entgeltlichen Tötung einer Person – im US-Bundesrecht eigenständiger Tatbestand mit Höchststrafen bis zur Todesstrafe

murder-for-hire — Krimidex illustration

Definition

Murder-for-hire bezeichnet im Strafrecht die Beauftragung einer anderen Person, einen Mord gegen Bezahlung oder eine sonstige vermögenswerte Gegenleistung zu begehen. Der Begriff erfasst sowohl die Handlung des Auftraggebers als auch die des beauftragten Täters, wobei das charakteristische Merkmal die finanzielle oder materiell werthaltige Kompensation für die Tötungshandlung darstellt.

Im US-amerikanischen Bundesstrafrecht ist murder-for-hire als eigenständiger Tatbestand kodifiziert. Die Norm erfasst das Reisen oder die Nutzung von Einrichtungen des zwischenstaatlichen oder ausländischen Handels mit der Absicht, dass ein Mord als Gegenleistung für Geld oder etwas von pecuniary value begangen wird. Entscheidend ist dabei die kommerzielle Motivation der Tat, die den Tatbestand von anderen Tötungsdelikten unterscheidet.

Die Strafrahmen variieren erheblich je nach Tatfolge. Kommt es nicht zur Vollendung der Tat, drohen dennoch langjährige Freiheitsstrafen. Bei Eintritt des Todes kann lebenslange Freiheitsstrafe oder in bestimmten Bundesstaaten die Todesstrafe verhängt werden. Die Strafbarkeit setzt bereits bei der Auftragsvergabe ein, unabhängig davon, ob die beauftragte Person tatsächlich zur Tat schreitet.

Im True-Crime-Kontext bezeichnet murder-for-hire typischerweise Fälle, in denen ein Auftraggeber einen sogenannten Hitman oder Auftragskiller engagiert. Die Fallkonstellationen reichen von familiären Konflikten über Erbschaftsstreitigkeiten bis zu organisierten kriminellen Strukturen. Im internationalen Strafrecht existiert kein eigenständiger Deliktstatbestand für murder-for-hire; die rechtliche Einordnung erfolgt über die zugrunde liegende Tötungstat sowie gegebenenfalls über Anstiftungs- oder Beihilfetatbestände der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

Verwandte Einträge

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Fälle

Noch keine Fälle.

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Faktenbox

Typ
Rechtsbegriff
Rechtsquelle
18 U.S.C. § 1958 (US-Bundesrecht)
Zuletzt aktualisiert
22. Mai 2026