politiklagemyndighed
Sammelbezeichnung für die staatlichen Behörden, die im Strafverfahren die Anklage vertreten und strafrechtliche Ermittlungen leiten. In Dänemark ist die Anklagemyndighed Teil der Polizei und Staatsanwaltschaft.

Definition
Politiklagemyndighed ist ein dänischer Begriff, der die öffentliche Anklagemyndigkeit bezeichnet – jene staatliche Institution, die Strafverfahren einleitet, Ermittlungen koordiniert und vor Gericht die Anklage vertritt. Der Begriff vereint die Funktionen von Polizei (Politi) und Anklagebehörde (Anklagemyndighed) und wird im dänischen Rechtssystem verwendet, um die organisatorische Einheit zu beschreiben, die strafrechtliche Verfolgung ausübt.
In der dänischen Rechtsordnung regelt die Retsplejeloven (Strafprozessordnung) die Aufgaben und Befugnisse der Anklagemyndigkeit. Anders als in vielen anderen Rechtssystemen, wo Polizei und Staatsanwaltschaft organisatorisch getrennt sind, arbeiten in Dänemark beide Institutionen eng verzahnt. Die Anklagemyndigkeit entscheidet über die Einleitung von Ermittlungen, die Erhebung der Anklage und die Durchführung der Strafverfolgung vor den ordentlichen Gerichten.
Der Begriff Politiklagemyndighed ist kein feststehender juristischer Terminus in internationalen Rechtsquellen. In der internationalen Strafjustiz – etwa beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) – spricht man von der Anklagebehörde oder dem Office of the Prosecutor, das Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verfolgt. Im True-Crime-Kontext bezeichnet Politiklagemyndighed generell jene Behörden, die in konkreten Kriminalfällen die Ermittlung leiten und strafrechtliche Verantwortung geltend machen.
Die konkrete Ausgestaltung der Anklagemyndigkeit variiert zwischen verschiedenen Rechtssystemen erheblich. Während skandinavische Länder häufig eine enge Verzahnung von Polizei und Staatsanwaltschaft kennen, trennen kontinentaleuropäische und angelsächsische Systeme diese Funktionen meist strenger. In allen Fällen bleibt jedoch das Grundprinzip bestehen, dass die Anklagemyndigkeit im öffentlichen Interesse handelt und die Wahrheitsfindung im Strafverfahren gewährleisten soll.
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