resocialisering
Verfassungsrechtlich gebotenes Ziel des Strafvollzugs, das die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft und die Vermeidung erneuter Straffälligkeit anstrebt.

Definition
Resocialisierung bezeichnet im Strafrecht die soziale Wiedereingliederung einer verurteilten oder inhaftierten Person in die Gesellschaft mit dem Ziel, künftige Straftaten zu verhindern. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten. Diese verfassungsrechtliche Verankerung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, die gemeinsam das Recht auf Resozialisierung begründen.
Der Resozialisierungsgedanke steht im Spannungsverhältnis zu anderen Strafzwecken wie Vergeltung, Sühne und Generalprävention. Er basiert auf der Annahme, dass die Gesellschaft ein legitimes Interesse daran hat, dass Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe nicht erneut straffällig werden. Gleichzeitig wird dem Verurteilten ein Anspruch auf staatliche Hilfe bei der Wiedereingliederung zuerkannt.
Im praktischen Strafvollzug umfasst Resocialisierung verschiedene Maßnahmen während und nach der Haftzeit. Dazu gehören Bildungs- und Ausbildungsangebote, therapeutische Interventionen, Suchtbehandlung, soziales Training sowie die schrittweise Vorbereitung auf die Entlassung durch Lockerungen des Vollzugs. Auch die Nachsorge nach der Haftentlassung, etwa durch Bewährungshilfe oder soziale Betreuungsangebote, dient der Resozialisierung.
Der Begriff wird auch im österreichischen Strafvollzug verwendet, wo Resozialisierung und Reintegration als zentrale Aufgaben des Justizwesens verstanden werden. Die konkrete Ausgestaltung resozialisierender Maßnahmen variiert je nach Rechtssystem, folgt aber durchgängig dem Grundsatz, dass Freiheitsstrafe nicht allein der Vergeltung dient, sondern die künftige Rechtstreue des Verurteilten fördern soll.
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