massemorder
Umgangssprachliche Bezeichnung für Täter von Massentötungen, kein eigenständiger Rechtsbegriff im Völkerstrafrecht

Definition
Ein Massenmörder ist umgangssprachlich eine Person, die eine große Anzahl von Menschen tötet. Der Begriff ist jedoch keine selbständige strafrechtliche Kategorie im internationalen Strafrecht oder in nationalen Rechtsordnungen. Im völkerrechtlichen Kontext werden solche Handlungen vielmehr unter spezifischen Straftatbeständen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen erfasst.
Völkermord im Sinne der Genozidkonvention der Vereinten Nationen und des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs bezeichnet Handlungen, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Die spezifische Zerstörungsabsicht ist konstitutives Merkmal dieser Straftat und unterscheidet Völkermord von anderen Massentötungen.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen systematische oder ausgedehnte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, einschließlich Mord, Ausrottung und andere unmenschliche Handlungen. Diese Kategorie erfasst Massentötungen, die nicht notwendigerweise die spezifische Vernichtungsabsicht des Völkermords aufweisen müssen.
Im US-amerikanischen Bundesrecht wird Völkermord in 18 U.S.C. § 1091 definiert und unter Strafe gestellt. Die Vorschrift übernimmt die Tatbestandsmerkmale der internationalen Genozidkonvention und macht diese im innerstaatlichen Recht anwendbar. Der umgangssprachliche Begriff des Massenmörders findet sich in diesem rechtlichen Rahmen nicht wieder, da die strafrechtliche Bewertung stets auf die konkrete Erfüllung spezifischer Tatbestandsmerkmale abstellt.
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