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Krimidex/udlevering
Rechtsbegriff

udlevering

Die Übergabe einer Person durch einen Staat an einen anderen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Rahmen der internationalen Rechtshilfe

udlevering — Krimidex illustration

Definition

Auslieferung bezeichnet die formelle Übergabe einer beschuldigten oder verurteilten Person durch einen Staat an einen anderen Staat, damit dort ein Strafverfahren durchgeführt oder eine bereits verhängte Strafe vollstreckt werden kann. Sie stellt ein zentrales Instrument der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen dar und setzt grundsätzlich eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Staaten voraus.

In Deutschland wird die Auslieferung durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Nach § 3 IRG ist eine Auslieferung nur zulässig, wenn die Tat sowohl nach deutschem als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist (Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit). Zudem muss die Tat eine gewisse Schwere aufweisen und einen Auslieferungstatbestand erfüllen.

Die Auslieferung kann aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden, insbesondere bei drohenden Menschenrechtsverletzungen, wenn der Verdächtige die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt, oder wenn politische Delikte vorliegen. Auch die Gefahr der Todesstrafe kann ein Auslieferungshindernis darstellen, sofern keine Zusicherung erfolgt, dass diese nicht verhängt oder vollstreckt wird.

In den USA regelt 18 U.S.C. § 3181 die Auslieferung an ausländische Staaten. Das amerikanische Recht verlangt ebenfalls bilaterale Auslieferungsverträge und prüft die Zulässigkeit anhand ähnlicher Kriterien wie das deutsche Recht. In True-Crime-Kontexten spielen Auslieferungsfälle häufig eine dramatische Rolle, etwa wenn gesuchte Straftäter über Jahre in anderen Ländern untertauchen und schließlich nach langwierigen rechtlichen Verfahren ausgeliefert werden.

Verwandte Einträge

udlevering

Fälle

Noch keine Fälle.

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Faktenbox

Typ
Rechtsbegriff
Rechtsquelle
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) § 3; 18 U.S.C. § 3181
Zuletzt aktualisiert
22. Mai 2026